Impressum + AGB

 

 

Bag Company GmbH
Joseph-von-Fraunhofer-Str. 9
83209 Prien am Chiemsee

Telefon: +49 (0)8051 / 901-420
Telefax: +49 (0)8051 / 901-430
E-Mail: contact@bag-company.com

 

Vertreten durch:
Herr Marco Thees

 

Registereintrag:
Eingetragen im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht Traunstein
Registernummer: HRB 15867

 

Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz:
DE 813 767 109

 


Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

 

Disclaimer – rechtliche Hinweise

 

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§ 3 Urheber- und Leistungsschutzrechte

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§ 4 Besondere Nutzungsbedingungen

Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Paragraphen abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.

 

Quelle: Impressum-Generator von Impressum-Recht.de


 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

BAG COMPANY GMBH („BAG Company“)

 

I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Vertragspartner (fortan „Käufer“) und der BAG Company geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und der BAG Company, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden oder ausdrücklich auf diese hingewiesen wird. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich anerkannt werden. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

 

2. Sollten einzelne Teile der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus welchen Gründen auch immer, ganz oder teilweise nicht wirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dadurch nicht berührt. Soweit der zwischen dem Käufer und der BAG Company geschlossene Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

 

II. Angebot und Annahme/Vertragsschluss; Auslegung der Verträge

1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann die BAG Company unverzüglich durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Angebote der BAG Company sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die BAG Company diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat oder mit einer bestimmten Annahmefrist versieht.

 

2. Die BAG Company bestätigt eine Vertragsannahme, sofern nicht unmittelbare Leistung bzw. Rechnungserteilung erfolgt, stets schriftlich oder fernschriftlich (Fax oder eMail), telefonisch oder mündlich. Abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind für die BAG Company nur insoweit verbindlich, als sie diese schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Die BAG Company ist berechtigt, einen bereits erteilten Auftrag einseitig wieder zu lösen oder daraus noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der BAG Company durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. 

 

3. Druckschriften, Abbildungen, Preislisten sowie Angaben der BAG Company zum Verkaufsgegenstand (zum Beispiel Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind hinsichtlich der technischen Angaben und der angegebenen Ausführungsart nicht verbindlich und stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Alle Angebote und Auftragsbedingungen müssen Größenangaben in Zentimeter bzw. Millimeter, das g/qm-Gewicht des Papiers, die Dicke der Folie und die genaue Bezeichnung der Werkstoffe enthalten. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

4. Die BAG Company behält sich das Eigentum bzw. das Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der BAG Company weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der BAG Company diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  

III. Preise und Preisanpassung

1. Die Preisangaben in Druckschriften, Abbildungen, Preislisten o.ä. sind freibleibend.

 

2. Auch bei Angeboten behält sich die BAG Company vor, insbesondere in Fällen der Lohnsteigerung, der Preissteigerung für Roh- und Hilfsstoffe oder für Transportkosten und der Steigerung von öffentlichen Abgaben die vereinbarten Preise um den jeweiligen Mehraufwand der Gestehungskosten zu erhöhen, es sei denn, dass ausdrücklich Festpreise angeboten und vereinbart sind. Gleiches gilt für währungsbedingte Änderungen der Gestehungskosten, soweit diese mehr als 3 % Abweichungen betragen.

 

Ist der Käufer ein Unternehmer, so kann die BAG Company die vereinbarten Preise in gleicher Weise anpassen, wenn sich nach Vertragsschluss eine entsprechende, nachweisbare Änderung ergibt.  

 

3. Die Preise der BAG Company gelten unfrei, aber inklusive Verpackung, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Ausgaben. 

 

IV. Vorprüfung

1. Dem Käufer werden in der Regel die von der BAG Company hergestellten Gegenstände im Entwurf oder in einer Probeausfertigung zur Prüfung vorgelegt.

 

2. Die Entwürfe oder Prüfungsexemplare sind vom Käufer vollumfänglich, insbesondere auf richtige Farb- und Typenwahl sowie Satzart zu prüfen. Die BAG Company haftet nicht für vom Abnehmer im Rahmen dieser Prüfung übersehene Fehler.

 

3. Mehrkosten, die durch Änderungen veranlasst sind, die erst nach Beginn der Herstellung eines Entwurfes oder Prüfungsexemplars gewünscht werden (z.B. bei Neuanfertigung von Zeichnungen, Satz, Klischees, Filmen, Walzen, Werkzeugen usw.) werden dem Käufer gesondert berechnet. Das gilt nicht für die Änderungswünsche aufgrund berechtigter Beanstandungen der Prüfungsexemplare.

 

4. Sieht der Käufer von einer Vorprüfung ab, so können diesbezügliche Mängelansprüche wegen Fehler, insbesondere wegen Satzfehlern, Farbabweichungen, Werkstoffverschiedenheiten usw. nicht erhoben werden. Setzt die BAG Company zur Vorprüfung der Entwürfe eine Frist, die der Käufer ohne Stellungnahme verstreichen lässt, so gelten die Entwürfe als genehmigt.

 

5. Verzichtet der Käufer nach der Herstellung von Entwürfen oder sonstigen vorbereitenden Gegenständen auf die weitere Durchführung des Auftrags, so werden ihm vorbehaltlich weiterer Ansprüche der BAG Company, die Kosten der Entwürfe usw. in vollem Umfange gesondert in Rechnung gestellt.

 

V. Lieferung 

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt worden sind, gelten als unverbindliche Angaben. Die von der BAG Company angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind und der Käufer alle für die Herstellung erforderlichen Daten oder Freigaben übermittelt hat. 

 

2. Wirken Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die die BAG Company nicht zu vertreten hat auf die Möglichkeit einer fristgemäßen und sachgerechten Lieferung ein, so hat die BAG Company die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern. Zu den Ereignissen höherer Gewalt gehören Naturkatastrophen, Arbeitseinstellung, Streik, Aussperrung, Materialverknappung, Verkehrsschwierigkeiten, insbesondere Verspätung auf dem See- und Landweg sowie Verknappung der Laderaumkapazität. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der BAG Company vom Vertrag zurücktreten.

 

3. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder des § 367 HGB, so haftet die BAG Company nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Haftung der BAG Company auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden begrenzt, eine weitergehende Haftung für einen von der BAG Company zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der BAG Company zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.

 

4. Kann die BAG Company wegen besonderer und/oder individueller Kundenwünsche bei der Anfertigung die gesetzte Frist nicht einhalten, so kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten, noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Käufer muss eine angemessene Nachfrist setzen. Bei besonderen und/oder individuellen Kundenwünschen bei der Anfertigung behält sich die BAG Company ebenfalls eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.

 

5. Der Käufer darf Leistungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen nicht zurückweisen, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

6. Kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, so ist die BAG Company berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaigen Mehraufwandes zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.

 

7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aufgrund seines Verschuldens verzögert, so lagert die BAG Company die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Entstehende Einlagerungskosten (entweder 12,00 EUR pro belegtem Palettenplatz pro angefangenen Monat oder gegen Nachweis darüber hinausgehende Kosten) gehen zu Lasten des Käufers.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent, die der BAG Company gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der BAG Company. Bei Zahlungsverzug ist die BAG Company berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wird die Vorbehaltsware zurückgenommen, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die BAG Company ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten wird der Erlös mit den vom Käufer der BAG Company geschuldeten Beträgen verrechnet. 

 

2. Entsteht Miteigentum zwischen Käufer und BAG Company, so verwahrt der Käufer dieses Miteigentum unentgeltlich. 

 

3. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, so lange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfange sicherheitshalber an die BAG Company ab. Die BAG Company nimmt die Abtretung hiermit bereits an. Die BAG Company ermächtiget den Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung so lange unmittelbar an die BAG Company zu bewirken, als noch Forderungen der BAG Company gegen den Käufer bestehen.

 

5. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleichem Umfange für den sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt, über dessen Vorliegen der Käufer die BAG Company unaufgefordert zu unterrichten hat.

 

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der BAG Company hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die BAG Company ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BAG Company die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

 

7. Die BAG Company ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, wobei ihr die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

 

VII. Zahlung

1. Der Vergütungsanspruch der BAG Company wird mit der Leistung fällig und zahlbar, sofern nicht Einzelabsprachen über andere Zahlungsmodalitäten schriftlich vereinbart worden sind. Zahlungen durch Scheck gelten erst nach deren Einlösung als erfolgt. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.  Erfolgt die Zahlung erst nach der vereinbarten Fälligkeitsfrist, so schuldet der Käufer der BAG Company Zinsen in Höhe des jeweils gesetzlichen Zinssatzes, es sei denn die BAG Company weist dem Käufer höhere bei seiner Geschäftsbank anfallende Zinsen nach.

 

2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch zudem auch nur dann berechtigt, soweit die Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. 

 

3. Bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen ist die BAG Company berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Bezahlt der Kunden auch diese Forderungen nicht fristgerecht, so kann die BAG Company nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Ebenso ist die BAG Company in diesem Falle berechtigt, sämtliche noch offenen Liefermengen in Rechnung zu stellen und die Nutzung und Weiterveräußerung der bereits gelieferten Waren zu untersagen.

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf verminderte Kreditfähigkeit des Käufers hindeuten und der BAG Company erst nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen, auch im Falle einer Stundung, zur Folge. Die BAG Company ist berechtigt, bei Zahlungsverzug sowie bei Reduzierung oder Streichung der Versicherungssumme durch den Versicherer sofort sämtliche Liefermengen des Käufers in Rechnung zu stellen. Dieselben Vorgänge berechtigen die BAG Company, jede weitere Veräußerung der gelieferten Waren zu untersagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

 

VIII. Gewichtsabweichungen/Maßabweichungen/Farbtoleranzen

1. Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Auftragnehmer grundsätzlich zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:

 

a) Papier in Bezug zum vereinbarten Flächengewicht:

bis 39 g/m2 +/- 10 %

40 - 59 g/m2 +/- 8 %

60 und mehr g/m2 +/- 7 %

b) Kunststofffolien in Bezug zur vereinbarten Dicke:

kleiner als 15 mµ +/- 25 %

ab 15 my - 25 mµ +/- 15 %

größer als 25 mµ +/- 13 %

c) Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in Bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrunde liegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produktes):

+/- 10 %.

 

2. Aus produktionstechnisch bedingten Gründen sind bei allen Lieferungen folgende Maßabweichungen zulässig:

a) Papier- und Pappenformate in der Länge +/– 5 %, in der Breite +/– 5 %

b) Für Erzeugnisse aus Kunststoff betragen die zulässigen Toleranzen in der Länge +/– 5 %, in der Breite +/– 5 %, Stärken bis 0,04 mm +/– 10 %, über 0,04 mm +/– 8 %, mindestens jedoch 5/1000.

c) Für Erzeugnisse aus Naturmaterialien betragen die zulässigen Toleranzen in Länge und Breite, Falte sowie Henkel plus/minus 5 Prozent.

 

3. Die Farbtoleranzen in der Produktion richten sich nach dem jeweiligen Druckverfahren. Eine Farbabweichung - unabhängig vom Druckverfahren - von ΔE 4 gilt als zulässig. Es ist insofern zu beachten, dass es sowohl innerhalb einer Auflage bei demselben Format als auch innerhalb einer Auflage von unterschiedlichen Formaten zu Farbabweichungen kommen kann. Bei Folgeaufträgen kann es durch Änderung der Papiercharge sowie durch Umwelteinflüsse (Lufttemperatur, Luftfeuchtigkeit) zu Abweichungen in der Druckgebung und im Erscheinungsbild des Motives kommen.

 

4. Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vgl. Schriftenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode). Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslieferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden. Gleiches gilt für die Lesbarkeit von anderen ähnlichen Codes (z.B. QR-Codes), da deren Lesbarkeit zusätzlich von der verwendeten Software (z.B. Computerprogramm, App) bzw. Hardware (z.B. Mobiltelefon, Smartphone, Lesegerät, PC) abhängt.

 

IX. Anpassungs- und Rücktrittsrecht

Ereignisse, die die Grundlage des Vertrages ganz oder zum Teil nachhaltig verändern, mögen sie beim Käufer oder bei der BAG Company einwirken, berechtigen die BAG Company, den Vertrag unter Einschränkung von Ersatzansprüchen ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anzupassen. Ein Rücktrittsrecht ist nur dann gegeben, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder im Rahmen gesetzlicher Gewährleistungsansprüche zur Anwendung kommt.

 

X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnittes eingeschränkt.

2. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

2a. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit der Lieferant aufgrund des vorstehenden Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferanten für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

6. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Soweit der Lieferant wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen wird, hat der Käufer den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Auftraggebers dem Verkäufer den Streit zu verkünden, nicht berührt.

8. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für eine ordnungsgemäße Verwendung der gelieferten Produkte durch den Auftraggeber.

9. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist und dies auch der BAG Company gegenüber nachweist.Auf Verlangen des BAG Company ist die beanstandete Ware frachtfrei an die BAG Company zurückzusenden. Will der Käufer selbst die beanstandete Ware der BAG Company zurücksenden, so hat er ihr zuvor die Gelegenheit zu geben, die Ware innerhalb angemessener Frist vor der Rücksendung vor Ort in Augenschein zu nehmen. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BAG Company die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

10. Die Einschränkungen dieses Abschnittes 10 gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenschutzhinweis

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen der BAG Company und dem Käufer ergebender Rechtsstreitigkeiten aus geschlossenen Kaufverträgen ist das für den Firmensitz der BAG Company zuständige Amts- oder Landgericht. Die BAG Company ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

 

2. Die Beziehungen zwischen den Parteien regeln sich ausschließlich nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer und/oder die Kunden des Käufers außerhalb der BRD ihren Geschäfts- oder Wohnsitz innehaben. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass für Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien das vereinbarte Recht der BRD vorrangig vor europäischem Kaufrecht Geltung haben soll.

 

3. Datenschutzhinweis:

Dem Käufer ist bekannt, dass die Ware von der BAG Company nicht selbst produziert wird. Für den Fall einer Direktlieferung müssen die dafür erforderlichen Kundendaten an den Hersteller übermittelt werden. 

 

Ferner werden im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Aufnahme, die Durchführung und die Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie gegebenenfalls Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an mit der BAG Company zusammenarbeitenden Wirtschaftsauskunfteien oder Dienstleister für Kredit- und Bonitätsinformationen übermittelt. Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f der EU DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage des Art. 6 Abs. I lit. f EU DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung der berechtigen Interessen der BAG Company oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der den Wirtschaftsauskunfteien oder Dienstleistern für Kredit- und Bonitätsinformationen dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 BGB). Die Wirtschaftsauskunfteien oder Dienstleister für Kredit- und Bonitätsinformationen werden die erhaltenen Daten verarbeiten und verwenden diese auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der der mit uns zusammenarbeitenden Wirtschaftsauskunfteien oder Dienstleistern für Kredit- und Bonitätsinformationen kann der Käufer online den entsprechenden Datenschutzhinweisen der Wirtschaftsauskunfteien oder Dienstleistern für Kredit- und Bonitätsinformationen einsehen.